AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ATRYB Globalsale
1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen im In- und Ausland erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.
Dies gilt für alle zukünftigen Lieferungen auch dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Auftrags nicht ausdrücklich nochmals auf die Wirksamkeit der Lieferbedingungen hingewiesen wird.
2.Angebot
Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Technische Daten sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leitungs- und Verbrauchsangaben, insbesondere im Hinblick auf Maß, Struktur, Farbe und Gewicht. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten.
An sämtlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
3.Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, generell in EURO ab Lager oder ab Werk des Lieferers zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Zoll, Montage und Aufstellung sowie sonstiger Nebenkosten.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern in der Auftragsbestätigung / im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 70% bei Erhalt der Auftragsbestätigung
- 30% sofort nach die Anlieferung an den Besteller.
-Bezahlung 100% Voraus mit Bankbürgschaft.
-Bezahlung 100% Voraus mit 2% Skonto.
Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf einem der Konten des Lieferers als ausgeführt.
Die Vertreter des Lieferers sind ohne gesonderte schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen, vom Lieferer bestrittenen/nicht anerkannten, Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten, Löhnen, Frachten und Steuern oder die Preise des Vorlieferanten. Falls diese sich bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt auch der Auftragspreis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der o.g. Kosten.
4.Verzug
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 4% über dem Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.
Wenn der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt oder seine Zahlungen einstellt oder, wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstands gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
5.Lieferung und Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit endgültiger Abklärung des Lieferumfangs und Einigung über den Preis, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, die außerhalb des Machtbereichs des Lieferers liegen, - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Die Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers.
Bei Versandverzögerungen oder erforderlichen Einlagerungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen oder durch andere Gründe, die beim Besteller liegen, werden angefallene Kosten berechnet einschließlich etwaiger Mehraufwendungen.
Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen.
Die Lieferung an Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle setzt feste Bodenverhältnisse und einwandfreie, zumutbare Anfahrt voraus. Das Abladen der Ware und ihr Weitertransport erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Der Besteller stellt eine geeignete Entlademöglichkeit zur Verfügung.
6.Gefahrenübergang
Der Gefahrenübergang beginnt mit der Warenübergabe an den Spediteur oder Frachtführer. Dies gilt auch, wenn auf Veranlassung des Lieferers direkt vom Hersteller geliefert wird. Die sorgfältige Wahl von Versandweg und Transportmittel bleibt unter Ausschluss jeder Haftung des Lieferers. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an den Besteller über.
7.Transport- und Bruchversicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers für seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind unverzüglich bei Empfang der Ware zu erstatten und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen.
Die Ware ist unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
8.Montage- und Kundendienstarbeiten
Diese sind, soweit nicht anders vereinbart, gesondert zu vergüten. Die Kosten umfassen insbesondere Reisekosten, Auslösung und Arbeitsstunden des Montagepersonals einschließlich der gesetzlichen und tariflichen Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden. Verzögern sich die Arbeiten ohne Verschulden des Auftragsnehmers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeiten und weitere erforderlichen Reisen zu tragen.
Vereinbarte Pauschalpreise für Montage- und Kundendienstarbeiten schließen die gesetzlichen und tariflichen Zuschläge nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.
Montage- und Inbetriebnahmearbeiten sind mit der erfolgreichen probeweisen Inbetriebsetzung durch den Lieferer fertiggestellt und unmittelbar danach abzunehmen. Soweit Verzögerungen bei der Montage oder Inbetriebnahme eintreten, die nicht durch den Lieferer zu vertreten sind, geht die Gefahr ab diesem Zeitpunkt auf den Besteller über und zugleich sind die Zahlungen fällig. Alle Lackierkabinen sind Innen und Außen einsetzbar. Bei Benutzung im Außenbereich wird ein Carport benötigt.
9.Stornierung
- Die Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist möglich und muss schriftlich erfolgen.
- Bei Stornierungen von Dienstleistungen fallen bis 8 Wochen vor Auftragsbeginn keine, bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn 10% und danach bis zum Auftragsbeginn 25% Stornogebühren an.
- Ein beauftragtes Gerätesystem kann nur storniert werden, wenn der Auftraggeber zusätzlich zu einer Stornogebühr von 10% die durch die Auftragsbearbeitung entstandenen Kosten beim Unternehmen übernimmt. Es besteht kein Anspruch auf Prüfung der Kostenhöhe durch den Auftraggeber.
10.Haftung für Mängel der Lieferung
Die Haftung des Lieferers beschränkt sich auf seine Lieferung oder Leistung und erstreckt sich nicht auf die Gesamtanlage.
Offensichtliche Mängel hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu reklamieren. Andernfalls wird eine solche Mängelrüge nicht akzeptiert. Im Übrigen gilt § 640 Abs. 2 BGB.
Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung dem Lieferer gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernimmt der Lieferer keine Haftung.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers beim Kauf durch Vollkaufleute auf die Abtretung der Haftansprüche, die dem Lieferer gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Für gebrauchte Anlagen bzw. Anlagenteile ist jede Haftung des Lieferers ausgeschlossen.
Als Gewährleitung kann der Besteller grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Lieferer kann statt nachzubessern ein Ersatzprodukt liefern. Der Besteller kann Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder wenn der Lieferer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert.
Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, wird keine Haftung übernommen:
- Fehlerhafte Bedienung der Anlage durch Nichtbeachtung der Betriebsvorschrift,
- Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
- Aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft, die nicht vom Lieferer bezogen wurden,
- Schäden, die durch Weiterbenutung trotz Auftreten eines Mangels entstanden sind.
Zur Mängelüberprüfung und -beseitigung beauftragte Personen des Lieferers sind nicht zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen den Lieferer berechtigt.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Zur Vornahme aller, dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zu stellen; sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn die Beseitigung anders als durch Beauftragte des Lieferers versucht wurde.
Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleitung nur dann übernommen, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarungen nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, sind außer bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers ausgeschlossen.
Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen des Lieferers.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
11.Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum des Lieferers. An allen im Zusammenhang mit Reparaturen, eingebautem Zubehör und Ersatzteilen oder Austauschaggregaten behält sich der Lieferer bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung das Eigentum vor.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen ans dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Liefergegenstand herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung und angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige die Sicherung des Lieferers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seiner Veränderung zulässig.
Der Besteller hat die Pflicht den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten ausführen zu lassen.
Hat der Lieferer dem Besteller die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Besteller hiermit sämtliche Rechte gegen den Dritten bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen an den Lieferer ab. Der Besteller ist bis zum Widerruf durch den Lieferer dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderung vom Dritten auf eigene Kosten einzuziehen. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
Erteilt der Lieferer zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Besteller mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Lieferer. Die Übergabe des Liefergegenstandes wird dadurch ersetzt, dass dieser dem Besteller durch den Lieferer zur leihweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.
Der Besteller tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten aus an diese erfolgte Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände an den Lieferer ab.
Der Lieferer verpflichtet sich auf Verlangen des Bestellers, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Lieferers um 20% übersteigt.
12.Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers.
Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
13.Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung, wobei die internationalen Kaufrechte ausgeschlossen werden.
14.Verbindlichkeit des Vertrags
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.